Satzung der Vereinigung Passagier e. V.
Satzung vom 16.05.2021 – beschlossen durch die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 16.05.2021
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Vereinigung Passagier e. V.“. Er ist in das Vereinsregister unter VR 36307 B beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz sowie der Volks- und Berufsbildung im Sinne
des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 16 AO.
2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beratung und Information von Verbrauchern sowie die Beteiligung an Veröffentlichungen und
Veranstaltungen im Verkehrs- und Reisekontext verwirklicht. Hierzu sollen Verbraucher in allen Belangen, die einen Zusammenhang mit den Themen
Verkehr und Reisen aufweisen, beraten und über Ihre Rechte aufgeklärt werden. Dies erfolgt sowohl unmittelbar, als auch in Zusammenarbeit mit anderen
Interessengruppen der Verkehr- und Reisebranche. Durch die Arbeit des Vereins sollen die Verbraucher Gelegenheit erhalten, sich über alle
Themenbereiche und deren Zusammenhänge zu informieren, die mit Verkehr und Reisen zu tun haben. Dies soll auch durch Unterstützung bei der
Einrichtung und Arbeit von verbraucherbezogenen Gremien erfolgen.
2.4 Außerdem wird der Satzungszweck verwirklicht durch Vortrags- und Lehrveranstaltungen, Diskussionen, Fachexkursionen, Veröffentlichungen und
ähnliche Aktivitäten, die allen Verbrauchern zugänglich sind und diesen die Gelegenheit geben sollen, sich im Themenbereich des öffentlichen
Personennah- und -fernverkehrs, vor allem im Luftverkehr, auf dem Wasser, den Straßen und auf der Schiene und damit verwandten Themenkreisen über
allgemein interessierende Zusammenhänge zu informieren.
2.5 Der Verein ist unparteiisch und nicht auf die Verfolgung politischer Ziele gerichtet.
2.6 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.7 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.8 Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.9 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche die Mittel für den Verbraucherschutz und die Beratung von Verbrauchern verwendet.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Neben ordentlichen Mitgliedern kann der Verein auch Fördermitglieder aufnehmen. Fördermitglieder dürfen an den Mitgliederversammlungen und
sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
3.2 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich in besonderem Maß für die Ziele des
Vereins einsetzt.
3.3 Fördermitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden.
3.4 Der Antrag auf Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft oder der Fördermitgliedschaft ist in Textform an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand nach einem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Verfahren. Er ist im Fall der Ablehnung des Antrags nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
3.5 Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitgliedsarten oder (informelle) Partizipationsmöglichkeiten festlegen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Ordentliche Mitgliedschaften oder Fördermitgliedschaften enden durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4.2 Der Austritt wird gegenüber dem Verein in Textform erklärt und kann elektronisch, per Post an die Vereinsanschrift oder durch persönliche Übergabe des
Schreibens erfolgen. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Wochen zulässig.
4.3 Ein ordentliches Mitglied oder Fördermitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen bzw. Förderbeiträgen im Verzug ist. Ein Ausschluss kann allerdings nur erfolgen, wenn das ordentliche Mitglied oder Fördermitglied
nach der zweiten Mahnung unter Hinweis auf den möglichen Ausschluss aus dem Verein nicht innerhalb von zwei (2) Monaten die ausstehenden
Mitgliedsbeiträge bzw. Förderbeiträge beglichen hat. Der Ausschluss ist dem ordentlichen Mitglied oder Fördermitglied mitzuteilen.
4.4 Ein ordentliches Mitglied oder Fördermitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober
Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein Verstoß gegen die Interessen des Vereins liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied die Interessen eines
Unternehmens vertritt, dessen Interessen den Interessen des Vereins entgegenlaufen. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem ordentlichen
Mitglied bzw. Fördermitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist in Textform zu begründen und dem ordentlichen
Mitglied bzw. Fördermitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das ordentliche Mitglied bzw. Fördermitglied Berufung bei der
Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat
binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss
entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder zahlen jährlich Mitglieds- bzw. Förderbeiträge. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge bestimmt die Beitragssatzung.
§ 6 Rechte der Mitglieder
6.1 Ordentliche Mitglieder haben die den Mitgliedern kraft Gesetz zustehenden Mitgliedschaftsrechte.
6.2 Fördermitglieder dürfen an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Sie sind, soweit gesetzlich zulässig, vom Stimmrecht ausgeschlossen.
6.3 Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder haben neben den ihnen kraft Satzung das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
regelmäßige Informationen über die Tätigkeit des Vereins zu erhalten und die Erstattung angemessener Aufwendungen für die Vereinsarbeit zu
beantragen.
6.4 Ordentliche Mitglieder können für innerhalb des Vereins bestehende Ämter kandidieren.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
7.1 Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder verpflichten sich, die satzungsmäßigen Ziele (§ 2) zu fördern.
7.2 Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder verpflichten sich den Vorstand des Vereins über eine Änderung der Anschrift sowie die Änderung der E-Mail-
Adresse rechtzeitig zu informieren.
§ 8 Organe und Gremien des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 9) und der Vorstand (§ 14).
§ 9 Mitgliederversammlung
9.1 Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Teilnahme der Fördermitglieder
beinhaltet neben der aktiven Teilnahme an inhaltlichen Diskussionen während der Mitgliederversammlung auch die Ergänzung der Tagesordnung um
weitere Punkte im Vorfeld der Mitgliederversammlung. Ein Stimmrecht bei Beschlussfassungen steht den Fördermitgliedern nicht zu.
9.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet. Ist kein
Mitglied des Vorstandes anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter[1] aus dem Kreis der anwesenden ordentlichen
Mitglieder. Bei Wahlen bestimmt der Versammlungsleiter für die Dauer des Wahlvorganges einen Wahlleiter, der nicht selbst für eines der Ämter
kandidieren darf. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
9.3 Die Mitgliederversammlung hat die kraft Satzung und Gesetz bestehenden Befugnisse. Danach ist sie insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
9.3.1 Entgegennahme des Berichts des Vorstands;
9.3.2 Entgegennahme des Berichts des/der Kassenprüfer;
9.3.3 Wahl des Vorstands;
9.3.4 Wahl von bis zu zwei Kassenprüfern;
9.3.5 Beschluss und Änderung einer Beitragssatzung;
9.3.6 Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung des Vorstands;
9.3.7 Genehmigung des Haushaltsplans;
9.3.8 Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen;
9.3.9 Änderung der Satzung;
9.3.10 Auflösung des Vereins;
9.3.11 Bestellung eines Liquidators.
§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand beantragt.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
12.1 Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Übersendung der erforderlichen Informationen an
alle Mitglieder einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Versand der Einladungen. Die Einladung gilt als zugegangen,
wenn sie an die letzte vom ordentlichen Mitglied bzw. Fördermitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene (E-Mail-)Adresse gerichtet ist.
12.2 Der Vorstand ist ermächtigt, ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern zu ermöglichen, an Mitgliederversammlungen ohne Anwesenheit am
Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der
Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung in Textform abzugeben.
12.3 Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder können bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
12.4 Kandidaturen für Ämter müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Liegen dem
Vorstand keine Vorschläge vor, kann für die zu besetzenden Ämter jeweils ein Kandidat in der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgeschlagen
werden, sofern er oder sie die Unterstützung von mindestens fünf weiteren, anwesenden Mitgliedern hat.
§ 13 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
13.1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der
Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
13.2 Alle ordentlichen Mitglieder haben eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
13.3 Beschlüsse können außerhalb einer Mitgliederversammlung gefasst werden, sofern mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder mit dieser Form der
Beschlussfassung ihr Einverständnis erklärt. Einverständniserklärungen und Stimmabgaben können in diesen Fällen in Textform (insbesondere auch per E-
Mail), telefonisch, per Videokonferenz oder in einer Kombination der vorgenannten Wege erfolgen. Der Vorstand stellt die Beschlussfassung anschließend
fest und teilt das Ergebnis allen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern mit.
13.4 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz eine andere Mehrheit
vorsehen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und werden bei der Stimmauszählung daher nicht mitberücksichtigt.
13.5 Beschlüsse über Grundsatzentscheidungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Grundsatzentscheidungen sind:
13.5.1 Änderung der Satzung;
13.5.2 Auflösung des Vereins.
13.6 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Vorstand
14.1 Der Vorstand des Vereins i. S. d. § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und maximal sieben Personen.
14.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
14.3 Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
14.4 Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben
Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen.
§ 15 Zuständigkeit des Vorstands
15.1 Der Vorstand hat die kraft Satzung und Gesetz bestehenden Befugnisse und Zuständigkeiten. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
15.1.1 Repräsentation und Öffentlichkeitsarbeit;
15.1.2 Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
15.1.3 Einberufung der Mitgliederversammlung;
15.1.4 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
15.1.5 Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
15.1.6 Buchführung;
15.1.7 Erstellung eines Jahresberichts;
15.1.8 Verwaltung des Vermögens des Vereins;
15.1.9 Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
15.2 Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen (die „Geschäftsordnung des Vorstands“). Diese Geschäftsordnung des
Vorstands kann vorsehen, dass für bestimmte Geschäfte die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
15.3 Der Vorstand kann sich für die Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
15.4 Der Vorstand ist für Rechtsgeschäfte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 16 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
16.1 Jedes Mitglied des Vorstands wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl. Das
Vorstandsmitglied bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Die Wiederwahl eines
Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
16.2 Die Wahl erfolgt offen, wenn nicht mindestens 1/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder eine geheime Wahl beantragt.
16.3 Als gewählt gilt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl in derselben Mitgliederversammlung wiederholt.
16.4 Mit der Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds führt der
verbleibende Vorstand die Geschäfte bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung uneingeschränkt fort.
§ 17 Beschlussfassung des Vorstands
17.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch E-Mail einberufen werden. Für die Teilnahme an einer Vorstandssitzung ist die
gleichzeitige körperliche Anwesenheit am selben Ort nicht erforderlich. Der Vorstand kann Sitzungen als Videokonferenz abhalten. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
17.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend
sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters
der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Über die Beschlüsse des
Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Leiter der Vorstandssitzung zu unterschreiben.
17.3 Der Vorstand kann außerhalb einer Sitzung Beschlüsse in Textform, insbesondere auch per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen
Kommunikation, fassen, sofern alle Vorstandmitglieder mit dieser Form der Beschlussfassung ihr Einverständnis erklären.
§ 18 Auflösung des Vereins
18.1 Der Verein ist auf unbestimmte Zeit gegründet.
18.2 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der in § 13.5 festgesetzten Mehrheit.